Beglaubigte Übersetzungen


Beglaubigte Übersetzungen werden für behördliche Zwecke in Deutschland und im Ausland gebraucht.

  • In der Regel müssen Bilanzen, Handelsregisterauszüge und private Urkunden nicht nur übersetzt, sondern auch beglaubigt werden, damit diese Übersetzungen amtlich anerkannt werden.
  • Mit der Beglaubigung bestätigt der Übersetzer, der von einem Landgericht hierzu beeidigt bzw. vereidigt wurde, die Richtigkeit der Übersetzung mit einer Beglaubigungsformel, seiner Unterschrift und seinem Stempel. Diese Beeidigung kann in der Regel nur von Übersetzern beantragt werden, die für die jeweilige Sprache eine staatliche Prüfung als Übersetzer abgelegt haben oder an einer Hochschule Übersetzungswissenschaften (Diplom-Übersetzer) studiert haben.
  • Ganz wichtig! Der Übersetzer bestätigt NICHT, dass es sich z. B. um ein Originaldokument oder um eine beglaubigte Kopie handelt. Man muss also unbedingt VORHER klären, ob auch die Übersetzung einer (unbeglaubigten) Kopie des Originals anerkannt wird. Häufig empfiehlt es sich, eine durch einen Notar oder eine entsprechende Behörde beglaubigte Kopie übersetzen zu lassen.
  • Bei Vorlage im Ausland muss die Beglaubigung des Übersetzers häufig noch von einem Notar beurkundet und dann dessen Beurkundung vom Landgericht (Präsident des Landgerichtes) legalisiert werden (Apostille). Die Apostille ist – einfach gesagt – eine international gültige Beglaubigungsform. 1961 wurde diese Form von vielen Staaten auf der so genannten Haager Konferenz anerkannt. Auch dieser Service wird von uns angeboten.
Aktualisiert am: 07.12.2023


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